Statuten

Statuten des Vereines Facility Management Austria - Stand: 18. Juni 2020      

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich  

1.1. Der Verein führt den Namen "Facility Management Austria (FMA) - Verein zur Förderung des Facility Managements in Österreich".  

1.2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.      

2. Zweck  

2.1. Der Verein, dessen Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig ist, bezweckt die Forschung und Fortbildung im Bereich des Facility Managements und die öffentliche Information darüber in Österreich.  

2.2. Jedwede Gewinnerzielungsabsicht ist ausdrücklich ausgeschlossen.  

2.3. Nach ÖNORM EN ISO 41011 wird unter Facility Management die organisatorische Funktion, die Personen, Ort und Prozess innerhalb der bebauten Umgebung zu dem Zweck integriert, die Qualität des Lebens von Personen und die Produktivität des Kerngeschäfts zu verbessern, verstanden.

Beispiele aus dem Anwendungsbereich von Facility Management sind:  

Fläche und Infrastruktur

  • Unterbringung
  • Arbeitsplatz
  • Technische Infrastruktur
  • Reinigung
  • Sonstige Flächen und Infrastruktur

Mensch und Organisation

  • Gesundheit, Arbeitsschutz und Sicherheit
  • Hospitality
  • Information und Kommunikation
  • Logistik      

3. Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszweckes  

3.1. Ideelle Mittel 

Dem Erreichen des Satzungszwecks dienen folgende ideelle Mittel:  

3.1.1. Aus- und Weiterbildung von Facility Managern und Facility Serviceerbringern  

3.1.2. Veranstaltungen wie Vorträge, Diskussionen, Kongresse, Tagungen, Workshops, Seminare  

3.1.3. Erarbeiten von beruflichen Standards, Methoden und Arbeitsmitteln auf wissenschaftlicher Basis  

3.1.4. Erfahrungsaustausch, insbesondere auch in regionalen Gruppen  

3.1.5. Information der Öffentlichkeit über Forschungsergebnisse  

3.1.6. Forschung und Fortbildung im Bereich des Facility Managements und die öffentliche Information darüber in Österreich

3.1.7. die Zusammenarbeit mit und die Beteiligung an Körperschaften (auch Gesellschaften m.b.H.) deren Tätigkeit dem Vereinszweck dienlich ist.

3.2. Materielle Mittel 

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:  

3.2.1. Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge und Kostenbeiträge  

3.2.2. Erträge aus vereinseigenen Unternehmungen, Veranstaltungen und Publikationen  

3.2.3. Spenden, Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

3.2.4. Ausschüttungen von Gesellschaften, an denen eine Beteiligung besteht.

Die Mittel dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Jedwede Gewinnerzielungsabsicht ist ausdrücklich ausgeschlossen.      

4. Mitgliedschaft  

Es gibt folgende Kategorien von Mitgliedern:  

4.1. Ordentliche Mitglieder sind juristische oder natürliche Personen, die professionell im Bereich des Facility Management oder signifikanter Teilbereiche desselben tätig sind.

4.2. Außerordentliche Mitglieder sind juristische oder natürliche Personen, welche den Vereinszweck fördern wollen.  

4.3. Ehrenmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche sich besonders um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder.   Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.  

4.4. Studentenmitglieder sind ordentliche Mitglieder, die über einen gültigen Studenten- oder Schülerausweis verfügen und unter dem Status Studentenmitglied beigetreten sind. Eine einschlägige und anerkannte FM Aus- und Weiterbildung ist Beitrittskriterium.  

4.5. Junior Facility Manager sind ordentliche Mitglieder - Absolventen einer mindestens einjährigen FM Aus- und Weiterbildung haben direkt nach Abschluss dieser die Möglichkeit, maximal für zwei Jahre zu vergünstigen Konditionen Mitglied zu werden (erfolgt die Genehmigung des Antrages in der ersten Jahreshälfte, gilt der reduzierte Beitrag für das Antragsjahr und das darauf folgende Jahr, bei Genehmigung der zweiten Jahreshälfte, gilt der reduzierte Beitrag für den Rest des Antragsjahres und die beiden darauf folgenden Jahre.  

Studentenmitglieder haben die Möglichkeit, diese Regelung im Anschluss an die Studentenmitgliedschaft für maximal zwei darauf folgende Jahre in Anspruch zu nehmen.  

4.6. Klein- und Jungunternehmer sind ordentliche Mitglieder – der jährliche Kostenbeitrag ist ab Genehmigung des Antrages maximal für die beiden darauf folgenden Jahre gültig (erfolgt die Genehmigung in der ersten Jahreshälfte, gilt der reduzierte Beitrag für das Antragsjahr und das darauf folgende Jahr, bei Genehmigung in der zweiten Jahreshälfte, gilt der reduzierte Beitrag für den Rest des Antragsjahres und die beiden darauf folgenden Jahre.  

Kleinunternehmer sind ausschließlich Unternehmer, die unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens, alleine ohne Angestellte das Unternehmen betreiben – Jungunternehmer sind Unternehmer, die unabhängig vom Lebensalter, erstmals ein Unternehmen gegründet haben. Von dieser Regelung ausgenommen sind die Neugründungen von Beteiligungsgesellschaften. Der reduzierte Beitrag ist auf die beantragten zwei Jahre beschränkt.   

4.7. Aus- und Weiterbildungsinstitutionen sind ordentliche Mitglieder unter dem Status Forschung und Lehre.

4.8. Gemeinden und Städte sind ordentliche Mitglieder in der Kategorie Kommunen - der jährliche Kostenbeitrag richtet sich nach der Einwohnerzahl.

4.9. Über die Aufnahme von ordentlichen  und außerordentlichen Mitgliedern (auch Studentenmitglieder und Junior Facility Manager) entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung über die Aufnahme eines neuen Mitglieds kann auch schriftlich (per E-mail) erfolgen: Ein Mitglied ist aufgenommen, wenn sein Aufnahmeantrag nicht innerhalb von 14 Tagen nach Versand an die Vorstandsmitglieder von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder abgelehnt wird.      

5. Beendigung der Mitgliedschaft  

Die Mitgliedschaft endet -  

5.1. mit Erlöschen der Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person. Die Verpflichtung zur Zahlung fälliger Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.  

5.2. durch Tod bei natürlichen Personen. Die Verpflichtung zur Zahlung fälliger Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.  

5.3. durch Austritt, welcher nur schriftlich eingeschrieben an die Vereinsadresse per 31. Dezember jedes Jahres mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden kann. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.  

5.4. durch Streichung eines Mitglieds durch den Vorstand, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung fälliger Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.  

5.5. durch Ausschluß - dieser kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhalten beschlossen werden. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.  

5.6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 5.5. genannten Gründen auf Antrag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

6. Rechte und Pflichten der Mitglieder  

6.1. Alle Mitglieder sind berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand festgesetzten Richtlinien an Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen.  

6.2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, nach besten Kräften zur Erreichung der Vereinsziele beizutragen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. Ehrenmitglieder haben keinen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

6.3. Alle Mitglieder verpflichten sich zur Einhaltung des Ehrenkodex der Facility Management Austria.

7. Vereinsorgane  

Organe des Vereines sind:  

Die Mitgliederversammlung,
der Vorstand,
die Geschäftsstelle,
die Rechnungsprüfer und
das Schiedsgericht.      

8. Die Mitgliederversammlung  

8.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten Jahreshälfte statt.  

8.2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.  

8.3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (auch per E-mail möglich) einzuladen.  

8.4. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.  

8.5. Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf eine vom ordentlichen Mitglied nachweislich nominierte Person im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Übertragung des Stimmrechtes unter Studentenmitgliedern ist unzulässig.  

8.6. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter - Abs. 5) beschlußfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet sie 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist.  

8.7. Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.  

8.8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.      

9. Aufgaben der Mitgliederversammlung  

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:  

9.1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes, des Rechnungsabschlusses, sowie des Protokolls der letzten Sitzung  

9.2. Beschlußfassung über den Voranschlag  

9.3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und Rechnungsprüfer  

9.4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr, der Mitgliedsbeiträge und der Kostenbeiträge

9.5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft  

9.6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft  

9.7. Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines

9.8. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen      

10. Der Vorstand  

10.1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem Vorsitzender-Stellvertreter, dem Kassier und dem Schriftführer. Jeder Regionalkreis Leiter ist automatisch Mitglied des Vorstandes. Weiteres sind die von den Mitgliedern der einzelnen Interessensgemeinschaften entsandten Leiter im Vorstand vertreten sofern sie ordentliches Mitglied sind.  

10.2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist.  

10.3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist zulässig.  

10.4. Die Funktionsdauer des Vorsitzenden des Vorstandes beträgt zwei Jahre beziehungsweise zwei Funktionsperioden. Nach der Funktionsperiode als Vorsitzender übernimmt dieser für eine Funktionsperiode die Funktion des stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende in der darauffolgenden Funktionsperiode ist der designierte Vorsitzende der wiederum nächsten Funktionsperiode.

Die genannten Funktionsdauern bzw. Funktionsperioden können bei Bedarf ausgedehnt werden.

10.5. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.  

10.6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.  

10.7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.  

10.8. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.  

10.9. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder der Funktion entheben.  

10.10. Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.      

11. Aufgaben des Vorstands  

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:  

11.1. Erstellung des Jahresbudgets, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses Innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres nach Abschluss des Rechnungsjahres  

11.2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung  

11.3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen  

11.4. Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins in den Mitgliederversammlungen  

11.5. Verwaltung des Vereinsvermögens  

11.6. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern  

11.7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines, Abschluss von Dienst- und Werkverträgen  

11.8. Erstellung und Änderung einer Geschäftsordnung.      

12. Vertretung  

12.1. Der Vorstand vertritt nach außen die im Verband abgestimmten Meinungen, durch den jeweiligen vom Kollektivorgan bestimmten Sprecher. Die Interessensgemeinschaften und Arbeitsgruppen vertreten den Verband nicht extern.  

12.2. Den Verein verpflichtende Dokumente sind vom Vorsitzenden – bei Verhinderung einem seiner Stellvertreter - und einem zweiten vom Vorstand zu bestimmenden Vorstandsmitglied zu unterfertigen.  

12.3. Der Vorsitzende ist bei Gefahr im Verzug berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.      

13. Die Geschäftsstelle  

Der Vorstand kann die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines an natürliche oder juristische Personen delegieren, welche die Geschäftsstelle gemäß den Weisungen des Vorstandes führen.      

14. Die Rechnungsprüfer  

14.1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.  

14.2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.      

15. Das Schiedsgericht  

15.1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Ein Streitteil kann ein Schiedsgericht fordern.  

15.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von einer Woche dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.  

15.3. Falls ein Streitteil keine Schiedsrichter nennt, ist der Vorstand verpflichtet, zwei Schiedsrichter zu ernennen. In diesem Fall darf der Vorstand nicht dem Schiedsgericht angehören. Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes wird wie oben gewählt.  

15.4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.      

16. Auflösung des Vereines  

16.1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.  

16.2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung gemäß den gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.  

Das im Falle der Auflösung oder Aufhebung durch die Vereinsbehörde sowie bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.